Tiwag Strompreiserhöhung Urteil

30.01.2024 Wegen der Strompreiserhöhung der Tiwag gibt es nun ein Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck.

Die Arbeiterkammer Tirol brachte im Mai 2023 die Musterklage ein und wollte Grundsatzfragen beantwortet sowie Auskunft und Informationen zu den tatsächlich zu tragenden Beschaffungskosten erhalten.

Die Klage betraf die Preisanpassung des Arbeitspreises der TIWAG im Jahre 2022, die mit der Entwicklung des Österreichischen Strompreisindex (ÖSPI) begründet wurde. Es sollte auch geklärt werden, wie sich das auf die Strompreiserhöhungen der TIWAG auswirkt.

Wie die Arbeiterkammer Tirol erklärte, stellte das Gericht fest, dass Vertragsbestimmungen nichtig sind, wenn es für die Erhöhung des Preises keine sachliche Rechtfertigung gibt. Die Preisanpassung dürfe die Gewinnspanne des Unternehmens nicht ändern und sich nur auf die Änderung der tatsächlichen Kosten des Unternehmens beschränken.

Das Gericht hielt in seiner Argumentation fest, dass in den von der Arbeiterkammer Tirol kritisierten Preisanpassung aus dem Jahr 2022 der Punkt „Entgeltanpassung“ als „objektiv ungewöhnlich“ anzusehen ist. Die TIWAG werbe in dem Schreiben optisch markant mit 100 Prozent Tiroler Wasserkraft und regionalem Ökostrom. Allerdings könne diese Aussage nicht gewährleistet werden, wie die TIWAG eingestand. Der Strom, der beim Endkunden ankomme, sei nicht regional, sondern unbekannter Herkunft.

Die Preisanpassungsklauseln der TIWAG auf Basis des ÖSPI seien gröblich benachteiligend, da die Preisanpassung in keiner Relation zur tatsächlichen Kosten- und Beschaffungsstruktur steht.

Solange das Urteil nicht rechtskräftig ist, muss die TIWAG nicht zu Rückzahlungen an ihre Kunden verpflichtet.

Das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck decke sich nach Rechtsansicht der TIWAG jedoch nicht mit einem erst kürzlich ergangenen Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien zu einer ähnlichen Rechtsfrage betreffend den Ansatz des Wertes der Eigenerzeugung für die Festlegung der Endkundenpreise. Die TIWAG kündigte in der Stellungnahme daher an, das erstinstanzliche Urteil zu prüfen.

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